Geweihtes Leben und Kirchenrecht: UISG Bulletin

Geweihtes Leben und Kirchenrecht

Einführung UISG Bulletin

Im Jahr 2015 hat die UISG einen Internationalen Kanonischen Rat (CLC = Canon Law Council) errichtet, der aus Ordensfrauen besteht, die Kirchenrechtlerinnen sind und aus verschiedenen Teilen der Welt stammen.

Die Ordensfrauen sind: Sr. Mary Wright, IBVM (Australien); Sr. Marjory Gallagher, SC (Kanada), die leider im vergangenen November verstorben ist; Sr. Mary Gerard Nwagwu, DMMM (Nigeria); Sr. LiciaPuthuparambilSMI (Indien) und Sr. Tiziana Merletti, SFP (Italien).

Verschiedene Gründe haben das Vorstandskomitee der UISG zu diesem Schritt bewegt, vor allem die Notwendigkeit, Kirchenrechtlerinnen zu finden, die Generaloberinnen und andere höhere Oberinnen bei Problemen beraten können, die im weiblichen Ordensleben auftreten können.

Denn in vielen Teilen der Welt werden Ordensfrauen, die einen Mastertitel oder ein Doktorat in Theologie, Bibelkunde oder Kirchenrecht erworben haben, unsichtbar, sobald sie in ihre Kongregation zurückkehren. Auch wenn sie innerhalb ihrer eigenen Kongregation einen hervorragenden Dienst tun, bleiben sie den anderen unbekannt. Wenn Generaloberinnen kirchenrechtliche Beratung suchen, ist der Kirchenrechtler vor Ort außerdem fast immer ein Diözesanpriester mit wenig oder gar keiner Erfahrung im Bereich des weiblichen Ordenslebens. Besonders in Gebieten, in denen das Ordensleben rasch anwächst, ist die Unterstützung durch angemessene kanonische Beratung sehr wichtig.

Die Ziele des Internationalen Kanonischen Rats sind daher folgende:
1. Untersuchen, in welchen Formen den Generaloberinnen kirchenrechtliche Beratung angeboten werden kann;
2. Ein weltweites Netzwerk von Kirchenrechtlerinnen schaffen, die Ordensfrauen sind und die bereit sind, Generaloberinnen in verschiedenen Teilen der Welt zu beraten;
3. Workshops oder andere Lehrveranstaltungen anbieten, um die kirchenrechtlichen Kompetenzen von Ordensfrauen zu verbessern.

Von 2015 bis heute haben viele Generaloberinnen die kirchenrechtliche Beratungdurch Begegnungen, Telefongespräche und E-Mail-Kontakte wahrgenommen. Ein Seminar für 40 als Kirchenrechtlerinnen ausgebildete Ordensfrauen fand im Dezember 2015 in Nemi statt, und ein Kirchenrechts-Workshop wurde im Mai 2016 abgehalten. Ein erster Workshop zum Thema der Umgestaltung wurde vom Kanonischen Rat im November 2016 organisiert und ein zweiter im Januar 2017. Außerdem fanden zwei Kirchenrechts-Workshops in Nairobi (Kenia) statt, vom 20. bis zum 26. Februar 2017. Weitere Veranstaltungen sind geplant; diesbezügliche Informationen finden sich auf der Website der UISG (www.uisg.org).
In dieser Ausgabe des Bulletins veröffentlichen wir einige Vorträge, die den Teilnehmerinnen der verschiedenen von der UISG veranstalteten Kirchenrechts-Workshops angeboten wurden. So können alle Generaloberinnen – vor allem jene, die nicht daran teilgenommen haben – daraus Nutzen ziehen.

Sr. Simona Paolini hat ihren Vortrag über die Leitungsverantwortung vor den Teilnehmerinnen am Kirchenrechts-Workshop über die Umgestaltung (UISG, November 2016) gehalten. DieLeitungsverantwortung muss heute zwischen Autonomie und Gehorsam stehen, um das eigene Charisma fruchtbar zu machen durch prophetische und praktische Entscheidungen, mit einem erneuerten Stil, den die Kirche selbst uns auf dem gegenwärtigen Weg eingibt.

Sr. Mary Gerard Nwuagwu hat vor den Teilnehmerinnen am Kirchenrechts-Seminar (UISG, Mai 2016) über das schwierige Thema der Disziplin in den Instituten geweihten Lebens gesprochen. In ihrem Beitrag untersucht Sr. Mary Gerard, ausgehend von den im Kirchenrecht festgelegten Normen zur Disziplin, detailliert drei Bereiche des Ordenslebens, in denen disziplinäre Fragen oft problematisch werden: Gelübde, Gemeinschaftsleben, Apostolat.

Sr. Mary Wright hat ihren Beitrag aus einem Dokument heraus entwickelt, das für das Kirchenrechts-Seminar (UISG, Mai 2016) erarbeitet wurde, zum Thema der Ausscheidung aus einem Institut geweihten Lebens. Die Zugehörigkeit zu einem Institut geweihten Lebens bringt eine sowohl öffentliche als auch private Verpflichtung mit sich, Christus aus nächster Nähe nachzufolgen, in einer bestimmten Form des Gemeinschaftslebens. Die Trennung vom Institut, aus welchem Grund auch immer, ist ein Abbruch oder zumindest eine Veränderung dieser Verpflichtung. Das Kirchenrecht sieht Prozeduren für diese besonderen Situationen vor, damit die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Institut und der ausscheidenden Person zum Wohl aller geschützt bleiben.

Der Text von Sr. Chineaka C. Ezeani, der dieses Bulletin abschließt, hilft uns, über einen sehr wichtigen und heiklen Aspekt der Ausbildung im Ordensleben nachzudenken: dieEntscheidungsfindung über die Trennung eines Mitglieds vom Institut. Wer aus einer Kongregation ausscheidet, macht eine schwere Zeit durch, die besondere Einfühlsamkeit und Empathie von Seiten des Ausbilders verlangt. Eine empathische Begleitung ist absolut notwendig, um der Person, die das Institut verlässt, im Geiste des Evangeliums zur Seite zu stehen und sie in einem Augenblick, in dem sie sehr verwundbar ist, zu unterstützen.

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